Allgemeine Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten und Hausordnung
Dancefield Management GmbH & Co. KG
Stand 6. Oktober 2026
§ 1 Veranstalter und Geltungsbereich
- Veranstalter ist die Dancefield Management GmbH & Co. KG, Richartzstr. 12, 50667 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 38896, nachfolgend „Veranstalter“. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Dancefield GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 123941, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Daniel Braun. Kontakt: info@dancefield.com.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von Eintrittskarten und den Besuch von Veranstaltungen, bei denen die Dancefield Management GmbH & Co. KG als Veranstalter ausgewiesen ist und diese Bedingungen bei Vertragsschluss einbezogen werden. Dazu zählen insbesondere Veranstaltungen der Reihen Wonderful Days und HOME SWEET HOME by ATB, soweit die Gesellschaft dort als Veranstalter auftritt.
- Die Hausordnung gilt für die vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsflächen einschließlich zugehöriger Parkflächen und Zugangswege, soweit diese seinem Hausrecht unterliegen.
- Veranstaltungsspezifische Angaben zu Termin, Veranstaltungsort, Ticketkategorie, Altersbeschränkungen und Leistungsumfang ergeben sich aus der Veranstaltungsbeschreibung und den vor Vertragsschluss bereitgestellten Buchungsinformationen.
- Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und bei Vertragsschluss vereinbart. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
- Ergänzende Bedingungen eines Ticketdienstleisters gelten für dessen eigene Leistungen, soweit sie wirksam vereinbart werden. Vertragspartner und Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Buchungsvorgang. Eigene Pflichten des Veranstalters werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 2 Hausrecht
- Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie von den durch ihn beauftragten Personen, insbesondere dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, ausgeübt.
- Die beauftragten Personen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse Einlasskontrollen durchführen, sicherheitsbezogene Anweisungen erteilen und bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Hausordnung den Einlass verweigern oder Besucher des Geländes verweisen.
- Rechtmäßigen und zumutbaren Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur Verhinderung von Störungen und zur Durchsetzung dieser Hausordnung ist Folge zu leisten.
- Das Hausrecht berechtigt nicht zu willkürlichen Maßnahmen. Vertragliche Zutrittsrechte und gesetzliche Diskriminierungsverbote bleiben unberührt.
§ 3 Erwerb und Nutzung von Eintrittskarten
- Eintrittskarten sollen ausschließlich über die vom Veranstalter bekannt gegebenen offiziellen Verkaufsstellen und Ticketshops erworben werden. Beim Erwerb aus anderen Quellen besteht das Risiko ungültiger, gefälschter oder mehrfach angebotener Tickets.
- Für Eintrittskarten zu Freizeitveranstaltungen mit einem bestimmten Termin oder Zeitraum besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Ein freiwilliges Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht besteht nicht. Insbesondere begründen persönliche Verhinderung, Krankheit, eine verspätete Anreise oder eine geänderte persönliche Planung grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch. Gesetzliche Rechte wegen einer vom Veranstalter nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung bleiben unberührt.
- Die Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der bezeichneten Veranstaltung ausschließlich im Umfang der gebuchten Ticketkategorie. Zusätzliche Leistungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich Bestandteil der Buchung sind.
- Eintrittskarten dürfen zum eigenen Gebrauch oder zur unentgeltlichen Weitergabe erworben werden. Bei personalisierten Tickets sind die vor Vertragsschluss mitgeteilten Vorgaben zur Umpersonalisierung zu beachten.
- Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf sowie der entsprechende Weiterverkauf ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters in Textform sind untersagt.
- Ein gelegentlicher privater Weiterverkauf ist zulässig, sofern der verlangte Preis den ursprünglich tatsächlich gezahlten Ticketpreis einschließlich der beim ursprünglichen Erwerb angefallenen Buchungsgebühren nicht übersteigt. Die vom Veranstalter benannte offizielle Wiederverkaufsplattform, insbesondere TicketSwap, soll hierfür vorrangig genutzt werden.
- Eintrittskarten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters in Textform nicht für gewerbliche Werbeaktionen, kommerzielle Gewinnspiele oder als Bestandteil gewerblicher Reise- oder Leistungspakete eingesetzt werden.
- Bei zulässiger Weitergabe ist der Erwerber über die für das Ticket geltenden Einlassbedingungen, insbesondere Altersbeschränkungen und eine etwaige Personalisierung, zu informieren. Diese AGB sind ihm zugänglich zu machen.
- Ticketcodes sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen und dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Jede Eintrittsberechtigung kann nur im gebuchten Umfang eingelöst werden. Bei mehreren Kopien desselben Tickets ist grundsätzlich nur die erste gültige Einlösung möglich. Gesetzliche Ansprüche bei vom Veranstalter zu vertretenden Fehlern bleiben unberührt.
- Gefälschte, bereits vollständig eingelöste oder wirksam gesperrte Eintrittskarten berechtigen nicht zum Einlass. Bei konkretem Verdacht auf Manipulation oder unberechtigte Verwendung darf der Veranstalter eine angemessene Prüfung vornehmen.
- Bei nachgewiesenen erheblichen Verstößen gegen die Absätze 6 oder 8 kann der Veranstalter nach vorheriger Mitteilung und Gelegenheit zur Stellungnahme die gesetzlichen Rechte ausüben. Eine Ticketsperrung setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Veranstaltungsleistung vorliegen. Bei zumutbar behebbaren Verstößen ist grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
- Verlust oder Diebstahl von Eintrittskarten sind dem Ticketdienstleister oder Veranstalter möglichst unverzüglich mitzuteilen. Ein Ersatzticket kommt nur in Betracht, wenn die Berechtigung überprüft und eine mehrfache Nutzung ausgeschlossen werden kann.
- Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Echtheit oder Verfügbarkeit von Tickets, die von nicht autorisierten Dritten angeboten werden. Für eigene Pflichtverletzungen haftet er nach § 13.
- Die Herstellung oder Verwendung gefälschter Eintrittskarten kann zur Strafanzeige gebracht werden. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
§ 4 Absage und Änderungen der Veranstaltung
- Bei vollständiger Absage der Veranstaltung richten sich Rückzahlungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein freiwilliger Ersatz für darüber hinausgehende Aufwendungen oder Nachteile wird nicht gewährt.
- Wird ein Ersatztermin angeboten, können bereits erworbene Eintrittskarten hierfür verwendet werden. Die bloße Bekanntgabe eines Ersatztermins verpflichtet den Kunden nicht zu dessen Annahme und beseitigt keine gesetzlichen Rückabwicklungsrechte.
- Der Veranstalter darf den Veranstaltungsort ändern, wenn die ursprünglich vorgesehene Veranstaltungsstätte aufgrund behördlicher Anordnungen, konkreter Sicherheitsmängel, erheblicher Schäden oder vergleichbarer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Hindernisse nicht genutzt werden kann. Die Ersatzstätte muss unter Berücksichtigung von Entfernung, Erreichbarkeit, Ausstattung und Veranstaltungscharakter zumutbar sein. Wesentliche gebuchte Leistungsmerkmale müssen erhalten bleiben.
- Eine zumutbare Ortsänderung nach Absatz 3 begründet kein zusätzliches vertragliches Rückgabe- oder Erstattungsrecht. Gesetzliche Rechte bei weitergehenden Leistungsänderungen bleiben unberührt.
- Bei konkreten Gefährdungen, insbesondere durch Unwetter, Brand, Sicherheitsvorfälle oder behördliche Maßnahmen, darf der Veranstalter erforderliche Schutzmaßnahmen treffen und die Veranstaltung unterbrechen, räumen oder beenden. Ob und in welchem Umfang dadurch Erstattungsansprüche entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Umfang der erbrachten Leistung.
- Höhere Gewalt oder andere vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände begründen für sich genommen keine Schadensersatzpflicht. Gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung für nicht erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.
- Erstattungen können über den beim Kauf eingesetzten Ticketdienstleister abgewickelt werden. Der Kunde kann sich auch unmittelbar an info@dancefield.com wenden. Zur Zuordnung sollen Bestellnummer und geeigneter Kaufnachweis angegeben werden. Gesetzliche Nachweismöglichkeiten werden dadurch nicht eingeschränkt.
- Gebühren, die Bestandteil des Entgelts für die ausgefallene Veranstaltungsleistung sind, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Entgelte für gesondert vereinbarte, eigenständige und bereits erbrachte Leistungen eines Ticketdienstleisters sind nicht allein wegen einer Veranstaltungsabsage vom Veranstalter zu erstatten. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung, nicht allein nach der Bezeichnung der Gebühr.
- Eine Erstattung setzt voraus, dass für dieselbe Eintrittsberechtigung nicht bereits eine entsprechende Rückzahlung erfolgt ist. Zur Vermeidung einer mehrfachen Nutzung können erstattete Tickets gesperrt werden.
- Über Absagen und relevante Änderungen informiert der Veranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden über die offiziellen Veranstaltungskanäle sowie, soweit entsprechende Kontaktdaten vorliegen, unmittelbar oder über den Ticketdienstleister.
- Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Fahrt-, Übernachtungs- oder sonstiger Nebenkosten, bestehen ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung des § 13.
§ 5 Aktionscodes und Rabattcodes
- Dieser Paragraph gilt ausschließlich für kostenlos ausgegebene Aktions- und Rabattcodes. Entgeltlich erworbene Wertgutscheine werden hiervon nicht erfasst.
- Der Rabattcode kann nur im angegebenen Ticketshop und für die bei seiner Ausgabe benannten Veranstaltungen, Zeiträume und Ticketkategorien eingesetzt werden. Vorab bekannt gegebene Kontingent- und Mengenbegrenzungen sind zu beachten.
- Der Rabattcode muss vor Abschluss der Bestellung in das vorgesehene Eingabefeld eingetragen werden. Eine nachträgliche Anrechnung auf abgeschlossene Bestellungen erfolgt nicht. Gesetzliche Ansprüche wegen vom Veranstalter zu vertretender technischer Fehler bleiben unberührt.
- Pro Bestellung kann nur ein Rabattcode eingelöst werden. Eine Kombination mit anderen Rabattaktionen ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich angeboten wird.
- Eine Auszahlung des Rabattwerts oder eines nicht ausgeschöpften Rabattbetrags ist ausgeschlossen. Ein kostenloser Rabattcode begründet kein verzinsliches Guthaben.
- Rabattcodes sind übertragbar, sofern bei ihrer Ausgabe nicht ausdrücklich eine Personenbindung mitgeteilt wurde. Der gewerbliche Verkauf kostenloser Rabattcodes ist ohne Zustimmung des Veranstalters untersagt.
- Im Fall einer berechtigten Rückabwicklung wird nur das tatsächlich gezahlte Entgelt erstattet. Ein kostenlos gewährter Rabatt wird nicht ausgezahlt.
§ 6 Einlass
- Zutrittsberechtigt ist der rechtmäßige Inhaber einer gültigen Eintrittskarte, der die vor Vertragsschluss mitgeteilten Einlassvoraussetzungen erfüllt.
- Der Einlass ist grundsätzlich Personen ab 18 Jahren vorbehalten. Ausnahmen werden für die jeweilige Veranstaltung vor Vertragsschluss bekannt gegeben.
- Soweit ausdrücklich ein Einlass für 16- und 17-jährige Personen angeboten wird, ist dieser nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten volljährigen Person gestattet. Bei Erziehungsbeauftragung ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens zwei minderjährige Personen begleiten und muss die Aufsicht während des Aufenthalts tatsächlich wahrnehmen. Gesetzliche Jugendschutzvorgaben bleiben unberührt.
- Die Eintrittskarte ist im bereitgestellten digitalen Format oder als lesbarer Ausdruck vorzulegen, soweit für die konkrete Ticketart keine andere Form vereinbart wurde. Der Ticketcode muss vollständig lesbar sein.
- Zur Prüfung des Alters und bei personalisierten Tickets darf ein amtlicher Lichtbildausweis verlangt werden. Weitere Berechtigungsnachweise dürfen verlangt werden, soweit sie für eine vorab mitgeteilte Ermäßigung oder besondere Ticketkategorie erforderlich sind.
- Mit dem Einlass wird die jeweilige Eintrittsberechtigung entwertet. Soweit für die Veranstaltung nicht ausdrücklich eine Wiedereinlassregelung angeboten wird, berechtigt das Ticket nur zum einmaligen Eintritt. Nach freiwilligem Verlassen des Geländes besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Abweichende Anweisungen bei Räumungen oder sonstigen Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt.
- Am Einlass können angemessene Taschen-, Gegenstands- und erforderlichenfalls Bekleidungskontrollen stattfinden. Sie erfolgen unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und mit Zustimmung des Besuchers. Wer eine erforderliche und verhältnismäßige Sicherheitskontrolle verweigert, kann vom Einlass ausgeschlossen werden.
- Aus konkreten Sicherheitsgründen oder aufgrund behördlicher Vorgaben können Einlassabläufe und Einlasszeiten angepasst werden. Gesetzliche Rechte bei wesentlicher Einschränkung der Veranstaltungsleistung bleiben unberührt.
- Der Einlass kann insbesondere verweigert werden, wenn: a. keine gültige Eintrittsberechtigung vorliegt; b. erforderliche Alters- oder Berechtigungsnachweise nicht vorgelegt werden; c. eine Kontrolle nach Absatz 7 verweigert wird; d. aufgrund erheblicher Alkoholisierung oder des Einflusses anderer berauschender Mittel eine konkrete Eigen- oder Fremdgefährdung oder erhebliche Störung zu erwarten ist; e. verbotene Gegenstände mitgeführt und nicht außerhalb des Geländes verwahrt oder, soweit angeboten, freiwillig zur Verwahrung abgegeben werden; f. ein wirksames, dem vertraglichen Zutrittsrecht entgegenstehendes Hausverbot besteht g. konkrete Tatsachen auf beabsichtigte Gewalttätigkeiten, erhebliche Störungen oder erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung schließen lassen; h. der Besucher andere Personen bedroht, rassistisch oder diskriminierend beleidigt oder sexuell belästigt.
- Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Soweit ein Hindernis zumutbar behoben werden kann, soll hierzu Gelegenheit gegeben werden.
- Hat der Besucher die berechtigte Einlassverweigerung selbst zu vertreten, besteht kein freiwilliger Erstattungsanspruch. Ob der Veranstalter den Eintrittspreis nach den gesetzlichen Bestimmungen behalten darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erforderliche Anrechnungen ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Erlöse bleiben unberührt.
§ 7 Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände
- Eintrittskarten oder ausgegebene Zutrittsberechtigungen, insbesondere Eintrittsbänder, sind während des Aufenthalts aufzubewahren beziehungsweise bestimmungsgemäß zu tragen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
- Beschädigte oder verlorene Zutrittsberechtigungen sind unverzüglich dem Einlasspersonal zu melden. Ersatz setzt voraus, dass die Berechtigung verifiziert und ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Eine Übertragung bereits genutzter persönlicher Zutrittsbänder auf andere Personen ist untersagt.
- Für verlorene, nicht individuell zuordenbare Wert-, Pfand- oder sonstige Marken wird kein Ersatz geleistet, sofern der zugrunde liegende Anspruch nicht anderweitig nachgewiesen werden kann. Eine Haftung nach § 13 bleibt unberührt.
- Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet, bedroht oder erheblich belästigt werden.
- Rettungswege, Notausgänge, Treppen sowie Brand- und Sicherheitseinrichtungen sind jederzeit frei zu halten. Sie dürfen nicht beeinträchtigt oder missbräuchlich benutzt werden.
- Insbesondere untersagt sind: a. erhebliche Störungen des Veranstaltungsablaufs; b. Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten in entsprechend gekennzeichneten Verbotsbereichen sowie dort, wo gesetzliche Verbote gelten; c. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie die Unterstützung oder Anstiftung hierzu; d. Gewalt, Drohungen, sexuelle Belästigung und diskriminierende Beleidigungen; e. offenes Feuer sowie das Abbrennen von Feuerwerk oder sonstiger Pyrotechnik; f. die Beschädigung, Beschriftung oder unbefugte Entfernung von Einrichtungen; g. das Besteigen von Zäunen, Bühnen, Lichtmasten, Stromkästen, Sanitäranlagen und sonstiger hierfür nicht vorgesehener Infrastruktur; h. das Überwinden von Absperrungen und Betreten gesperrter Bereiche; i. erhebliche Verunreinigungen und das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten; j. ungenehmigte gewerbliche Werbung, das Verteilen von Werbematerial und der ungenehmigte Verkauf von Waren oder Dienstleistungen; k. das Zeigen oder Verbreiten strafbarer, rassistischer, menschenverachtender oder gewaltverherrlichender Inhalte und Kennzeichen; l. gewerbliche Foto-, Ton- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung des Veranstalters in Textform sowie ohne erforderliche Rechte Dritter; m. Ton- oder Videoaufzeichnungen von Künstlerdarbietungen ohne die erforderlichen Rechte oder Genehmigungen; n. gewerbsmäßiges Pfandsammeln sowie das Bedrängen oder Belästigen anderer Besucher beim Sammeln von Pfandgefäßen.
- Zusätzliche veranstaltungsspezifische Aufnahmeverbote gelten, soweit sie vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden. Gesetzliche Rechte der Künstler und anderer Besucher sind auch bei privaten Aufnahmen zu beachten.
- Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter den Besucher ausschließen. Soweit zumutbar, ist zuvor zur Unterlassung aufzufordern. Bei unmittelbarer Gefährdung oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Ausschluss sofort erfolgen.
- Bei einem vom Besucher zu vertretenden berechtigten Ausschluss besteht kein freiwilliger Anspruch auf Wiedereinlass oder Erstattung. Gesetzliche Ansprüche und erforderliche Anrechnungen bleiben unberührt.
- Weitergehende gesetzliche Maßnahmen, insbesondere Schadensersatzforderungen, Strafanzeigen und verhältnismäßige Hausverbote, bleiben vorbehalten.
§ 8 Verbotene Gegenstände
- Das Mitbringen und Benutzen folgender Gegenstände ist untersagt: a. Waffen sowie Gegenstände, die erkennbar zur Verletzung von Personen bestimmt sind; b. gefährliche Werkzeuge oder Wurfgegenstände, soweit sie nicht erkennbar einem zulässigen Zweck dienen; c. unerlaubte Betäubungsmittel und sonstige gesetzlich verbotene Substanzen; d. Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und vergleichbare Abwehrmittel; e. Laserpointer; f. explosive, ätzende oder leicht entzündbare Stoffe sowie entsprechende Spraydosen; g. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Fackeln, Rauchkörper und sonstige Pyrotechnik; h. Stangen und Stöcke, soweit sie nicht als erforderliche Mobilitätshilfe dienen; i. sperrige Gegenstände, die Rettungswege beeinträchtigen oder erhebliche Behinderungen verursachen können; j. Werbemittel für nicht genehmigte gewerbliche Werbung; k. Banner, Schilder oder Fahnen, soweit von ihnen eine konkrete Sicherheitsgefahr oder erhebliche Sichtbehinderung ausgeht; l. strafbare Propagandamittel und Kennzeichen verbotener Organisationen; m. Motorradhelme und zur gezielten Verhinderung einer erforderlichen Identitätsprüfung eingesetzte Vermummungsgegenstände; medizinisch notwendige Masken und religiöse Bekleidung sind nicht pauschal ausgeschlossen; n. mitgebrachte Lautsprecher und sonstige Geräte, deren Benutzung den Veranstaltungsablauf oder andere Besucher erheblich stört; o. mitgebrachte Speisen und Getränke, vorbehaltlich Absatz 2; p. Glasflaschen, Dosen, Kanister und andere mitgebrachte Trinkbehälter, vorbehaltlich Absatz 2 und ausdrücklich bekannt gegebener Ausnahmen; q. Stühle, Hocker und andere mitgebrachte Sitzgelegenheiten, vorbehaltlich Absatz 2; r. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge; s. Tiere, ausgenommen Assistenzhunde mit gesetzlichem Zutrittsrecht; t. sonstige Gegenstände, von denen nach den konkreten Umständen eine erhebliche Gefahr für Personen oder den sicheren Veranstaltungsablauf ausgeht.
- Medizinisch erforderliche Medikamente, Hilfsmittel, Speisen und Getränke einschließlich notwendiger geeigneter Behältnisse werden von den Verboten nicht pauschal erfasst. Bei begründeten Zweifeln kann ein geeigneter Nachweis verlangt werden, ohne dass über das notwendige Maß hinaus Gesundheitsdaten offengelegt werden müssen. Sicherheitsbelange werden durch eine zumutbare Lösung im Einzelfall berücksichtigt.
- Eine vorherige Abstimmung zu erforderlichen Ausnahmen unter info@dancefield.com wird empfohlen. Gesetzliche Zutrittsrechte hängen nicht allein von einer vorherigen Anmeldung ab.
- Der Veranstalter schuldet keine Verwahrung verbotener Gegenstände. Soweit freiwillig eine Verwahrung angeboten wird, gelten die hierfür mitgeteilten Bedingungen und § 13.
- Bei konkreten, erst vor Ort erkennbaren Gefahren können weitere Gegenstände ausgeschlossen oder ihre Benutzung beschränkt werden. Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein.
§ 9 Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen durch den Veranstalter
- Der Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen können Foto-, Film- und Videoaufnahmen zur Veranstaltungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit anfertigen.
- Aufnahmen und ihre Veröffentlichung erfolgen nur auf einer geeigneten gesetzlichen Grundlage. Bei einer Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen werden insbesondere Aufnahmeart, Verwendungszweck und die Interessen der abgebildeten Personen berücksichtigt. Erforderliche Einwilligungen werden gesondert eingeholt.
- Der Ticketkauf und das Betreten des Veranstaltungsgeländes stellen für sich genommen keine Einwilligung in die Anfertigung oder werbliche Verwendung von Personenaufnahmen dar.
- Für gezielte Porträtaufnahmen einzelner Besucher zur Verwendung in Werbung wird eine gesonderte Einwilligung eingeholt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nicht von ihrer Erteilung abhängig.
- Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Dancefield Management GmbH & Co. KG finden Sie unter https://wonderfuldays-festival.com/datenschutzerklaerung/. Informationen zu Veranstaltungsaufnahmen werden dort ergänzend bereitgestellt und am Veranstaltungsort zugänglich gemacht. Bei Veranstaltungen selbstständiger Franchisepartner gelten für deren eigene Datenverarbeitungen deren Datenschutzhinweise.
- Einwilligungen können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Verarbeitungen aufgrund berechtigter Interessen besteht das gesetzliche Widerspruchsrecht. Anfragen können an info@dancefield.com gerichtet werden.
§ 10 Sicherheit und Kapazitäten
- Besucher sollen sich beim Betreten des Geländes über die gekennzeichneten Rettungswege, Notausgänge und Hilfestellen informieren.
- Flucht- und Rettungswege sowie Treppen dürfen nicht als Aufenthalts- oder Sitzflächen genutzt werden.
- Rechtmäßigen Sicherheitsanweisungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes und der zuständigen Behörden ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Bei Musikveranstaltungen können hohe Schallpegel auftreten. Besucher werden angehalten, geeigneten Gehörschutz zu verwenden, ausreichenden Abstand zu Lautsprechern zu halten und bei Beschwerden ruhigere Bereiche aufzusuchen. Die gesetzlichen Schutz- und Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters bleiben unberührt.
- Die Veranstaltung findet grundsätzlich auch bei ungünstiger Witterung statt. Übliche wetterbedingte Unannehmlichkeiten begründen für sich genommen kein Rückgabe- oder Erstattungsrecht.
- Bei einer konkreten Gefährdung können Bereiche gesperrt oder geräumt und die Veranstaltung unterbrochen oder abgebrochen werden. Für daraus entstehende Leistungsstörungen gilt § 4.
- Der Zugang zu einzelnen Bereichen ist auf deren zulässige Kapazität beschränkt. Soweit vor Vertragsschluss auf begrenzte Bereichskapazitäten hingewiesen wurde und kein bestimmter Bereich verbindlich gebucht wurde, besteht kein Anspruch auf jederzeitigen Zugang zu jedem Bereich.
- Ausdrücklich gebuchte Zugangsrechte und gesetzliche Ansprüche bei wesentlicher Einschränkung der geschuldeten Leistung bleiben unberührt.
§ 11 Programmänderungen und Künstlerausfälle
- Der geschuldete Veranstaltungsinhalt ergibt sich aus der bei Vertragsschluss maßgeblichen Veranstaltungsbeschreibung einschließlich der dort angekündigten Künstler und Leistungen. Bei Veranstaltungen mit mehreren Künstlern ist für die Bewertung einer Änderung auch der Charakter der Gesamtveranstaltung maßgeblich.
- Bei Krankheit, Unfall, unvorhersehbaren Reisehindernissen oder vergleichbaren sachlichen Gründen darf der Veranstalter einzelne Künstler durch andere ersetzen und die Reihenfolge oder Auftrittszeiten anpassen, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Besucherinteressen zumutbar ist und der Gesamtcharakter sowie wesentliche gebuchte Leistungsmerkmale erhalten bleiben.
- Zulässige Änderungen nach Absatz 2 begründen kein zusätzliches vertragliches Rückgabe-, Umtausch- oder Erstattungsrecht. Ein freiwilliges Erstattungsrecht wegen des Ausfalls eines einzelnen Künstlers wird nicht eingeräumt.
- Der Änderungsvorbehalt erlaubt nicht, den wesentlichen Inhalt der gebuchten Veranstaltung auszutauschen. Ob der Auftritt eines bestimmten Künstlers hierzu gehört, richtet sich insbesondere nach Veranstaltungstitel, Bewerbung und Leistungsbeschreibung bei Vertragsschluss.
- Gesetzliche Rechte wegen einer erheblichen Abweichung oder einer sonstigen nicht vertragsgemäßen Leistung bleiben unberührt.
- Relevante Programmänderungen werden unverzüglich nach Bekanntwerden über die offiziellen Veranstaltungskanäle mitgeteilt.
§ 12 Parken
- Die örtliche Beschilderung und die Anweisungen der zuständigen Verkehrs- und Ordnungskräfte sind zu beachten. Angaben von Navigationssystemen ersetzen diese nicht.
- Fahrzeuge dürfen nur auf hierfür freigegebenen Flächen abgestellt werden. Rettungswege, Zufahrten und gesperrte Flächen sind frei zu halten.
- Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entfernt werden. Die Erstattung erforderlicher und angemessener Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine pauschale Kostenpflicht allein aufgrund der Haltereigenschaft wird nicht vereinbart.
- Mit der Bereitstellung einer Parkfläche wird keine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeugs oder darin befindlicher Gegenstände übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu sichern. Für vom Veranstalter zu vertretende Schäden gilt § 13.
- Auf den Parkflächen gelten die ausgeschilderten Verkehrsregeln; im Übrigen sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu beachten. Es ist mit besonderer Rücksicht auf Fußgänger und mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren.
§ 13 Haftung des Veranstalters
- Der Veranstalter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
- Für Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände besteht keine verschuldensunabhängige Haftung. Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen und aus einer übernommenen Verwahrung bleibt unberührt.
- Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Diese Haftungsregelungen beschränken keine gesetzlichen Ansprüche auf Rückzahlung von Entgelten für nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung Der Veranstalter ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
